Mietvereinbarungen
1. Veranstalter:
Event4HappyDogs
C. u. M. Hussong GbR
Velsenstr. 8b
45731 Waltrop
Tel.: 02309/787876
Fax: 03212/1068651
Mobil: 0171/8320079 oder 0171/8335501
2. Öffnungszeiten:
in der Regel von ca. 11:00 – 18:00 Uhr
Die Stände sind spätestens zwei Stunden nach Ende der offiziellen Öffnungszeit zu räumen.
3a. Aufbauzeiten:
Zu den Aufbauzeiten am Vor-Eventtag und am Eventtag erfolgen jeweils gesonderte Informationen.
Ist der Stand bis zum Ende der Abbauzeit noch nicht geräumt, so erfolgt der Abbau durch den Veranstalter gegen Kostenrechnung.
Am Ende der Abbauzeit ist der Ausstellungsstand bzw. die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Sämtliche Abfälle sind rückstandsfrei (Klebereste am Boden usw.) zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, eventuelle Reinigungs- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials. Stände oder Ausstellungsgüter, die bis nach Abbauende nicht abgebaut und abtransportiert wurden, können vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung bei einem Spediteur eingelagert werden.
3b. Abbauzeiten:
Mit dem Abbau des Standes darf maximal 15 Minuten vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung begonnen werden. Ein vorzeitiger Abbau des Informations- / Verkaufsstandes hat eine Zusatzzahlung von 50% der Standmiete zur Folge.
Sofern durch besondere Umstände (Unwetter o.ä.) ein vorzeitiger Abbau notwendig ist, ist vorab mit dem Veranstalter Rücksprache zu halten und das ok einzuholen.
5. Parken für Aussteller:
Parkplätze sind in ausreichender Menge an den Veranstaltungsgelände vorhanden.
6. Anmeldung:
Die Bestellung von Ständen erfolg auf dafür vorgesehenen Anmeldeformular des Veranstalters. Mit der Bestätigung/Rechnung durch den Veranstalter kommt der Mietvertrag zwischen Aussteller und Veranstalter zustande.
7. Mietpreis:
Die Kosten für die Standmiete gehen aus den Anmelde- und Informationsunterlagen hervor. Der Mietpreis schließt ein: Mietweise Überlassung der Standfläche während des Auf- und Abbaus sowie der Laufzeit der Veranstaltung. Sämtliche Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro zu entrichten Die Zahlung hat spätestens 30 Tage vor dem Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen.
Hypo Vereinsbank Dortmund oder Sparkasse Recklinghausen
Kto: 364 207 352 Kto: 360 494 76
BLZ: 440 200 90 BLZ: 426 501 50
8. Versicherung:
Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen.
10. Bewachung:
Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Die Bewachung des Standes, auch während des Auf- und Abbaus, liegt in der Verantwortung des Ausstellers. Eigene Standwachen können mit Einverständnis des Veranstalters eingesetzt werden, wobei ausschließlich vom Veranstalter zugelassenes Personal beauftragt werden darf.
11. Standzuteilung:
Der Veranstalter nimmt die Standzuteilung vor, wobei er Wünsche des Ausstellers nach Möglichkeiten berücksichtigt. Der Veranstalter kann im Einzelfall eine Verlegung bereits bestätigter Stände vornehmen, bzw. die Größe und Maße der Standfläche ändern, ohne dass hieraus Rechte des Ausstellers hergeleitet werden können. Kommt es hierdurch zu einer Verringerung der Standfläche, wird der Beteiligungspreis anteilig erstattet. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung besetzt sein. Aussteller, die vor Beendigung der Veranstaltung ihren Stand ganz oder Teilweise räumen, sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete verpflichte.
12. Standgestaltung:
Der Aussteller ist für die Standausstattung und –gestaltung selbst verantwortlich. Fußboden, Wände, Säulen, Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Einbauten des Veranstaltungsgeländes dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden ihm in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Säulen sowie Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standfläche und müssen jederzeit zugänglich sein. Die Stände müssen ausreichend gegen Wind gesichert sein.
13. Werbung:
Werbematerial darf nur innerhalb der Standfläche verteilt werden. Es darf lediglich Eigenwerbung betrieben werden, eine Werbung für Dritte ist ausgeschlossen. Jede Werbung außerhalb des Standbereiches im Einzugsbereich des Veranstaltungsortes wird als Verstoß gegen diese Regel angesehen und in jedem Einzelfall mit einer Geldsumme von 500 Euro bestraft. Das Prospektmaterial wird jeweils eingezogen und vernichtet. Im Wiederholungsfall ist der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller Hausverbot zu erteilen. Der Abbruch des Standes geht auf Kosten des Ausstellers.
14. Unteraussteller:
Der Veranstalter kann für die Zulassung von Unterausstellern Gebühren erheben, die vom Mieter zu tragen sind. Grundsätzlich haftet jeder Aussteller eines Gemeinschaftsstandes dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner. Unteraussteller müssen dem Veranstalter spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn gemeldet und von diesem genehmig werden. Nicht gestattet ist, ohne Genehmigung Stände zu tauschen, zu teilen oder an Dritte weiterzuvermieten. Im Falle eines Verstoßes kann der Veranstalter vom Mieter des Standes Unterlassung verlangen oder 50 % Standmiete zusätzlich beanspruchen.
15. Vereine:
Vereine, die eine kostenlose Standfläche zur Verfügung gestellt bekommen haben, dürfen auf dem Stand nicht verkaufen oder vermitteln. Andersfalls wird die volle Standmiete fällig.
16. Rücktritt:
Ein Rücktritt nach verbindlicher Anmeldung kann nur mit Zustimmung des Veranstalters erfolgen. Der Rücktritt muss schriftlich angezeigt werden. Die Bestätigung des Veranstalters erfolgt ebenfalls schriftlich. Sollte die Standfläche nicht anderweitig vermietet werden können, so trägt der zurückgetretene Aussteller 100% der Standmiete. Bei einer teilweisen Vermietung trägt er den Differenzbetrag plus 30 % der ursprünglichen Standmiete als Kostenbeitrag. Der Veranstalter kann auf Rücktritt bestehen, wenn nach zweimaliger Mahnung die Standmiete noch nicht bezahlt wurde. Der Aussteller hat in diesem Fall trotzdem 100% der Standmiete zu zahlen.
17. Änderungen – Absagen – Verlegungen – höhere Gewalt:
Kommt es nach Beginn der Ausstellung infolge höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen zu deren Schließung, hat der Aussteller die volle Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe an den Veranstalter zu entrichten . Wird die Absage der Veranstaltung bis zu 3 Monate vor Beginn durch unvorhersehbare Ereignisse, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, vorgenommen, ist er berechtigt, von den Ausstellern 50 % der Standmiete als Kostenbeitrag einzufordern. Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder nach Auffassung des Veranstalters andere zwingende Umstände es erfordern, die dem Aussteller zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen, in den Abmessungen zu verändern oder zu beschränken. Hieraus ergibt sich für den Aussteller nicht das Recht, vom Mietvertrag zurückzutreten.
18. Haus- / Platzordnung:
Das Haus- / Platzrecht liegt beim Veranstalter. Am Veranstaltungstag muss die Standfläche zur vorab kommunizierten Uhrzeit verlassen worden sein.
19. Änderungen:
Alle Abweichungen von den Teilnahmebedingungen sowie mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
20. Salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Stand 01/2010